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Kommunen haften nicht
Kommunen müssen für aufgetretene Wasserschäden in der Folge eines so genannten Jahrhundertregens nicht haften. Das hat der Bundesgerichtshof im Mai 2004 entschieden. Städte und Gemeinden müssen dem aktuellen Urteil zufolge in Fällen höherer Gewalt nicht für Schäden einstehen, die durch eine überlaufende Kanalisation verursacht werden. Erstmals legten die Karlsruher Richter auch konkret fest, wann genau starke Regenfälle als höhere Gewalt einzustufen sind: „Bei einem ganz ungewöhnlichen und starken Regenereignis, wie es mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren hier vorliegt“.
Achtung: Kommunen übertragen häufig die Sicherungsaufgaben und verpflichten den Grundstücksbesitzern zur Eigensicherung gegen Rückstau!
Normvorschriften für Rückstauverschlüsse
Nach DIN EN 12056 erfolgt der Schutz gegen Rückstau grundsätzlich durch Abwasserhebeanlagen. Alternativ dazu können auch Rückstauverschlüsse eingesetzt werden. Die Einsatzvoraussetzungen nach DIN EN 12056-4 sind: - Es muss ein Gefälle zum Kanal gegeben sein.
- Es muss sich um Räume mit untergeordneter Nutzung handeln. Das bedeutet, dass bei Rückstau keine wesentlichen Sachwerte beschädigt oder die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigt werden.
- Der Benutzerkreis muss klein sein.
- Es muss ein weiteres WC oberhalb der Rückstauebene nutzbar sein.
- Der Verzicht auf die Ablaufstelle bei Rückstau muss möglich sein.
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